Transparente Anwaltskosten

Straf-und Busgeldsachen

In diesen Angelegenheiten fallen Rahmengebühren gern. § 14 I RVG an. Innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen ermittelt sich die anfallende Gebühr i.d.R. nach dem Mittelwert. Bei der Bemessung der Gebühren finden Umfang, Schwierigkeit, Einkommen und die Bedeutung des Ausgangs der Sache Berücksichtigung. Ich werde Sie vor Mandatsannahme über die genaue Gebührenhöhe für Ihren Fall aufklären.

Fehlende Finanzielle Mittel

Vor dem ersten Beratungsgespräch können sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Beratungshilfeschein beantragen, welchen Sie mir dann zur Beratung vorlegen. Die Gebühren der Beratung werden direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Ihnen fällt lediglich ein Kostenbeitrag in Höhe von 15,00 € zur Last.
Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig, besteht die Möglichkeit (außer im Strafverfahren) die Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird gewährt bei Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten in der Sache.
Ich bin Ihnen gerne bei der Suche nach Ihrem zuständigen Amtsgericht und der Antragsstellung behilflich. Bei Prozesskostenhilfe fallen Ihnen nur die Kosten des Gegners zur Last, wenn sie Ihren Fall verlieren.
Info und Formular zur Beratungshilfe
https://www.berlin.de/sen/iustiz/gerichte/kg/formularserver/beratungshilfe.html Info und Formular zur Prozess /Verfahrenskostenhilfe
https://www.berlin.de/sen/iustiz/gerichte/formularserver/pkh.html

Vertretung in Zivilsachen

Unter Vertretung ist die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nach außen, gegenüber einem Dritten zu verstehen. In diesem Rahmen richten sich die Gebühren (u.a. Geschäfts-, Verfahrensgebühr) nach dem Wert des Streitgegenstandes. Dessen Höhe und die dann dem entsprechende Höhe der anfallenden gegenüber einem Dritten zu verstehen. In diesem Rahmen richten sich die Gebühren (u.a. Geschäfts-, Verfahrensgebühr) nach dem Wert des Streitgegenstandes. Dessen Höhe und die dann der entsprechenden Höhe der anfallenden Gebühren, sind unterschiedlich und hängen vom Fall im Einzelnen ab.
In jedem Fall werde ich Sie vor Mandatsannahme darüber informieren, wie auch über den im Regelfall zu zahlenden Vorschuss und dessen Höhe. Haben wir in Ihrem Fall Erfolg, ist der Gegner in der Regel verpflichtet die gesetzlichen Gebühren zu erstatten.
Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen, wie z. B. im Arbeitsrecht, wo jede Partei bis zum Abschluss der ersten Instanz ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Hilfeleistung in Steuersachen

Bei allgemeinen Steuerpflichten (z.B. das Anfertigen von Steuererklärungen) und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten findet gern. 5 35 RVG auch für mich als Rechtsanwältin die StBGebV Anwendung.
Die Höhe der Gebühren hängen vom Wert des Gegenstandes ab, deren Zusammensetzung nicht für jede Angelegenheit gleich zu bestimmen ist. Bei einer Buchführung ist dieser z.B. gern. § 33 VI StBW aus dem jeweils höchsten Betrag des Jahresumsatzes oder der Summe der Aufwendungen zu ermitteln.
Ab dem Rechtsbehelfsverfahren (z.B. Einspruch) findet für mich als Rechtsanwältin wieder das RVG Anwendung. Auch in diesem Hinblick richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Wert des Streitgegenstandes. Für die genaue Bestimmung der Höhe der Gebühren sind damit die Betrachtung ihres Einzelfalles und ein gemeinsames Gespräch notwendig.

Rechtschutzversichert

Sie sollten vor der Erstberatung bei Ihrem Versicherer eine Deckungszusage einholen. Wünschen Sie anwaltliche Hilfe bei der Inanspruchnahme ihrer Versicherungsleistungen, so stelle ich Ihnen diese gerne zur Verfügung, welche für mich zusätzlichen Aufwand bedeutet, den ich Ihnen nicht in Rechnung stellen werde und für Sie auch keine Erhöhung der Anwaltsgebühren zur Folge hat.
Eine Gebührenabrechnung findet dann in der Regel direkt mit Ihrem Versicherer statt. Eine Zahlungsvornahme Ihrerseits ist bei Zahlung des Rechtsschutzversicherers nicht erforderlich.
Zahlt Ihr Versicherer trotz Deckungszusage nicht, werde ich Sie darüber in Kenntnis setzen und bitte um Verständnis dafür, dass ich in einem solchen Fall, Sie als meinen Auftraggeber um Zahlung bitten muss.
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und mir als Rechtsanwältin besteht nicht. Besteht im Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung müssen deren Kosten in jedem Fall von Ihnen selbst getragen